6. Mit Blick auf die dargelegte Begründungspflicht der Behörden (E. 4 f. vorne) wäre zu erwarten gewesen, dass die Steuerverwaltung im Einspracheentscheid Ausführungen zu beiden genannten zentralen Argumenten des Rekurrenten (Schmälerung des Verkehrswerts durch das Vorkaufsrecht und Gleichbehandlung auf der Basis von Art. 2 Abs. 4 AND) macht und begründet, warum sie trotzdem zu einer Abweisung der Einsprache gelangt. Dies ist nicht geschehen. Im Einspracheentscheid vom 1. Februar 2023 finden sich weder zum einen noch zum anderen Argument des Rekurrenten Ausführungen.