Andererseits berief er sich auf Art. 2 Abs. 4 AND, wonach bei der Festsetzung der amtlichen Werte ein Ziel-Medianwert im Bereich von 70 % der Verkehrswerte anzustreben sei. Ergänzend führte er aus, dass Art. 2 Abs. 4 AND zwar vom Bundesgericht am 21. Dezember 2021 als bundesrechtswidrig beurteilt und aufgehoben worden sei; nachdem die übrigen amtlichen Bewertungen im Kanton und der Gemeinde D.________ aber nach diesem Grundsatz verfügt worden seien, habe er Anspruch auf Gleichbehandlung.