5. Die beiden zentralen Argumente des Rekurrenten in der Einsprache bezogen sich einerseits auf das die Baurechtsparzelle belastende und im Grundbuch eingetragene limitierte Vorkaufsrecht der Eigentümerin des Bodens. Er machte geltend, es sei gemäss einem Urteil des Bundesgerichts (BGE 103 Ia 103 E. 3b) wertschmälernd. Andererseits berief er sich auf Art. 2 Abs. 4 AND, wonach bei der Festsetzung der amtlichen Werte ein Ziel-Medianwert im Bereich von 70 % der Verkehrswerte anzustreben sei.