2. Die Steuerrekurskommission beurteilt die vorliegende Sache in Dreierbesetzung, da der Streitwert nicht bestimmt werden kann (Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] und VGE 100 2010 191 vom 9.5.2011, nicht publiziert). 3. Strittig ist vorliegend der amtliche Wert der Stockwerkeinheit D.________ Gbbl. Nr. 1_____-1, gültig ab dem Steuerjahr 2020. Zudem macht der Rekurrent eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da die Steuerverwaltung nicht auf seine Argumente eingegangen sei. Letztere Rüge ist vorab zu behandeln.