Das limitierte Vorkaufsrecht sei auch nicht ungewöhnlich, sondern eine in Baurechtsverträgen stets verwendete Klausel. Das limitierte Vorkaufsrecht stelle auch keine persönlichen Verhältnisse dar, die nicht berücksichtigt werden müssten, sondern eine Eigenschaft des Grundstücks bzw. eine ihm anhaftende Last. Diese Last müsse gemäss Art. 56 Abs. 4 StG bei der Bewertung berücksichtigt werden. Dies habe auch das Bundesgericht in BGE 103 Ia 103 E. 3b ausgeführt. -4- Auf den Inhalt der einzelnen Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.