Würde er das Grundstück zum "wahren" Verkehrswert auf dem freien Markt verkaufen, würde das Vorkaufsrecht zum tieferen Preis ausgeübt, da gerade Spekulationen und Preissteigerungen bekämpft werden sollen. Da das Grundstück nicht vergleichbar sei, dürfe sich die Steuerverwaltung nicht an den durchschnittlichen Preisen orientieren. Vergleichbar seien Objekte mit gleichen limitierten Vorkaufsrechten, nicht Objekte ohne solche Beschränkungen. Damit verletze die Steuerverwaltung auch den Gleichbehandlungsgrundsatz. Das limitierte Vorkaufsrecht sei auch nicht ungewöhnlich, sondern eine in Baurechtsverträgen stets verwendete Klausel.