G. In seiner Stellungnahme vom 18. April 2023 macht der Rekurrent geltend, dass die Steuerverwaltung gerade nicht alle Argumente summarisch beantwortet habe. Im Einspracheentscheid nehme die Steuerverwaltung keinen Bezug auf den Baurechtsvertrag, das dort enthaltene limitierte Vorkaufsrecht und dessen Folgen für den amtlichen Wert. Es sei keineswegs unsicher, dass das Vorkaufsrecht ausgeübt würde. Würde er das Grundstück zum "wahren" Verkehrswert auf dem freien Markt verkaufen, würde das Vorkaufsrecht zum tieferen Preis ausgeübt, da gerade Spekulationen und Preissteigerungen bekämpft werden sollen.