Der Baurechtszins sei moderat gehalten und die Baurechtsgeberin verfolge den Fondszweck (________). Für das Grundstück bestünden also besondere und ausserordentliche Verhältnisse, welche zu einem ausserordentlich günstigen, nicht dem normalen Verkehrswert führen könnten. Der amtliche Wert werde nach Art. 56 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG; BSG 661.11) aufgrund des Verkehrswerts, d.h. aufgrund des Vergleichs mit durchschnittlichen Kauf- und Verkaufspreisen in der Bemessungsperiode festgesetzt. Der amtliche Wert im vorliegenden Fall sei deshalb zu Recht höher ausgefallen.