Insbesondere fehle eine Auseinandersetzung mit der Rüge des limitierten Vorkaufsrechts. Die Begründung sei daher ungenügend und verletze das rechtliche Gehör. Eine Heilung sei im vorliegenden Verfahren möglich, die Verletzung sei aber – im Falle eines Unterliegens – bei der Kostenfolge zu berücksichtigen. Im Übrigen wiederholt der Rekurrent die Vorbringen aus der Einsprache.