D. Die Steuerverwaltung wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 1. Februar 2023 ab (pag. 1-6 und pag. 22-27). Die Steuerverwaltung begründete dies damit, dass der amtliche Wert des Grundstücks gemäss Steuergesetz und Bewertungsnormen der kantonalen Schatzungskommission korrekt festgesetzt worden sei. Zusätzlich führte die Steuerverwaltung aus, dass die Bewertung auf den durchschnittlichen Preisen basiere, die während der Bemessungsperiode für vergleichbare Objekte oder Grundstücke in der betreffenden Gegend auf dem Liegenschaftsmarkt im Mittel bezahlt worden seien.