-2- Abs. 4 des Dekrets vom 21. März 2017 über die allgemeine Neubewertung der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke und Wasserkräfte (AND; BSG 661.543) bei der Festsetzung der amtlichen Werte ein Ziel-Medianwert im Bereich von 70 % der Verkehrswerte anzustreben sei, dürfe der amtliche Wert hier CHF 153'070.-- nicht übersteigen. Art. 2 Abs. 4 AND sei zwar vom Bundesgericht am 21. Dezember 2021 als bundesrechtswidrig beurteilt und aufgehoben worden, nachdem die übrigen amtlichen Bewertungen im Kanton und der Gemeinde D.________ aber nach diesem Grundsatz verfügt worden seien, habe er Anspruch auf Gleichbehandlung.