Dies zeige bereits der Umstand, dass die Wertsteigerung in der Gemeinde D.________ allgemein nicht derart hoch sei (nach Hochrechnung der Steuerverwaltung ca. ____ %). Der neue amtliche Wert entspreche nicht dem Verkehrswert des Grundstücks, den er bei einem Verkauf erzielen könnte. Die Stockwerkeinheit beruhe auf einer Baurechtsparzelle, was bei der Bewertung mit einem Abzug berücksichtigt worden sei. Allerdings sei nicht berücksichtigt worden, dass im Baurechtsvertrag ein limitiertes Vorkaufsrecht vereinbart und im Grundbuch vorgemerkt worden sei.