C. Hiergegen erhob der Rekurrent am 29. März 2022 Einsprache (pag. 8-20). Der Rekurrent beantragte, dass die Stockwerkeinheit mit einem amtlichen Wert von maximal CHF 153'070.-- zu bewerten sei. Der amtliche Wert sei mit der Neubewertung fast verdoppelt bzw. konkret um 184 % erhöht worden. Im Vergleich zum tatsächlichen Wert des Grundstücks führe dieser Wert zu einem überhöhten Vermögenssteuerwert und sei damit nicht rechtmässig. Dies zeige bereits der Umstand, dass die Wertsteigerung in der Gemeinde D.________ allgemein nicht derart hoch sei (nach Hochrechnung der Steuerverwaltung ca. ____ %).