Ist die Rekurrentin vertreten, so kann bei ganz- oder teilweisem Obsiegen eine Parteientschädigung gesprochen werden. Da die Rekurrentin unterliegt, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs betreffend die Quellensteuer vom 1. Januar 2018 bis 31. Januar 2019 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde betreffend die Quellensteuer vom 1. Januar 2018 bis 31. Januar 2019 wird abgewiesen.