3.2 Fraglich ist weiter, ob die Sexarbeiterinnen betriebswirtschaftlich von der Rekurrentin bzw. vom Betrieb B.________ Club abhängig sind. Die Rekurrentin bringt vor, dass die Sexarbeiterinnen lediglich die Miete von CHF 100.-- pro Tag für die Zimmer entrichten müssten, eine weitere Verbindung zwischen ihr und den Damen hingegen nicht bestehe. Aufgrund der Aktenlage ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die Sexarbeiterinnen in völliger betriebswirtschaftlicher und arbeitsorganisatorischer Unabhängigkeit handeln. Zwar kann es durchaus zutreffen, dass sie die Preise für die Sexdienstleistungen vor Ort mit den Kunden selber bestimmen und Rechnung führen.