um Angehörige von Drittstaaten handelt, auch auf den Bestand einer fremdenpolizeilichen Arbeitsbewilligung abgestellt werden (Jud/Meier in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., 2022, N. 2 zu Art. 83 DBG).