E. Am 2. Juni 2023 hat der Vertreter der Rekurrentin eine Replik auf die Vernehmlassung der Steuerverwaltung eingereicht und an seinem Standpunkt festgehalten. Ergänzend führt er aus, dass die Rekurrentin mit den Kunden der Mieterinnen keinen Kontakt habe. Wenn Kunden versuchen würden, sich bei ihr zu melden, würden sie lediglich eine automatische kurze Standardantwort erhalten, welche auf die direkten Nummern der Mieterinnen verweise. F. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf die weiteren Ausführungen in den genannten Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.