Wäre der Barbetrieb nicht davon abhängig, dass sich die von ihr beschäftigten Sexarbeiterinnen dort aufhalten und ihre Dienstleistungen anbieten, würde für die Rekurrentin keine Veranlassung bestehen ihre Leistungen kostenlos anzubieten. Im Gegenzug würden auch die Sexarbeiterinnen von der Bekanntheit und der vorhandenen Infrastruktur der Rekurrentin profitieren. Diese gegenseitigen Abhängigkeiten würden gegen eine wirtschaftliche Selbständigkeit sprechen.