D. Am 31. März 2023 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen und die Abweisung von Rekurs und Beschwerde unter Kostenfolge beantragt. Zur Begründung verweist sie hauptsächlich auf ihre Ausführungen im Einspracheentscheid. Sie führt zudem aus, dass sich eindeutig ergebe, dass der Geschäftsbetrieb der Rekurrentin fest mit den von den Sexarbeiterinnen angebotenen Dienstleistungen verknüpft sei. Wäre der Barbetrieb nicht davon abhängig, dass sich die von ihr beschäftigten Sexarbeiterinnen dort aufhalten und ihre Dienstleistungen anbieten, würde für die Rekurrentin keine Veranlassung bestehen ihre Leistungen kostenlos anzubieten.