C. Auf Aufforderung der Steuerrekurskommission hat die Rekurrentin mit Schreiben vom 10. März 2023 den Rekurs und die Beschwerde ergänzt und präzisiert. Sie führt aus, dass die Vereinbarung der Rekurrentin mit den Mieterinnen darin bestehe, dass diesen ein möbliertes Studiozimmer zum Gebrauch überlassen werde; ferner stehe eine Waschmaschine und ein Wäschetrockner zur Verfügung. Weitere Leistungen erbringe die Rekurrentin nicht. Sie verlange für einen Raum pro Tag eine Miete von CHF 100.-- in bar; diese Zahlungen würden nicht quittiert, weshalb keine Abrechnungen bestehen würden. Die Verträge würden auf die F.________