___ die B.________ Bar betreibe, davon unabhängig jedoch in der dortigen Liegenschaft Räume an Personen, die im Erotikgewerbe als Sexarbeiterinnen selbständig tätig seien (Mieterinnen), vermiete. Die Mietinteressentinnen würden sich telefonisch oder per E-Mail bei der Rekurrentin melden und die gewünschten Räumlichkeiten frei wählen, um in diesen wirtschaftlich selbständig tätig zu sein. Da praktisch nie alle Räume vermietet seien und die Rekurrentin die Zimmer nach dem Prinzip «first come, first served» vergebe, finde eine personenbezogene Auswahl durch die Rekurrentin nicht statt.