Mit Einspracheentscheid vom 17. Januar 2023 vereinigte die Steuerverwaltung die Verfahren und wies die Einsprachen ab. Sie hielt an ihrer Auffassung fest, dass die Tätigkeit der Sexarbeiterinnen im Betrieb der Rekurrentin als unselbständige Erwerbstätigkeit zu betrachten und die Rekurrentin aus steuerrechtlicher Sicht als Arbeitgeberin zu qualifizieren sei.