114-117; pag. 132-143). Am 24. September 2018, 21. November 2018, 18. Dezember 2018 und 21. Juni 2019 erhob die Rekurrentin gegen die Veranlagungsverfügungen jeweils Einsprache und machte geltend, dass die Sexarbeiterinnen im Betrieb B.________ Club selbständig erwerbstätig seien, die Rekurrentin deshalb nicht als Arbeitgeberin gelte und damit nicht quellensteuerpflichtig sei. Mit Einspracheentscheid vom 17. Januar 2023 vereinigte die Steuerverwaltung die Verfahren und wies die Einsprachen ab.