Die Steuerrekurskommission gehört zur verwaltungsunabhängigen Justiz und entscheidet selbstständig über die bei ihr erhobenen Rekurse. Sie hat keinen Einfluss auf die Art und Weise, wie die Liegenschaftssteuern von den Gemeinden erhoben werden. Allerdings können fehlerhafte Einspracheentscheide betreffend die Liegenschaftssteuer bei der Steuerrekurskommission angefochten werden (Art. 262 Abs. 3 StG). 9. Nach den vorstehenden Ausführungen sieht die Steuerrekurskommission keine Veranlassung, von den Feststellungen ihrer Delegation abzuweichen. Damit ist der amtliche Wert des Grundstücks C.________ Gbbl. Nr. 1.________ auf CHF 362'720.-- festzusetzen. Dieser Betrag