8 Weiter zeigt sich der Rekurrent in seiner Stellungnahme vom 6. März 2023 zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung darüber erstaunt, dass ihm am 6. März 2023 von der kommunalen Steuerverwaltung Liegenschaftssteuerveranlagungen für die Jahre 2020 bis 2022 zugestellt worden seien (offenbar basierend auf dem angefochtenen amtlichen Wert gemäss Einspracheentscheid). Er schliesst daraus, dass über seinen Rekurs bereits zu jenem Zeitpunkt entschieden worden sei. Dies ist nicht der Fall. Die Steuerrekurskommission gehört zur verwaltungsunabhängigen Justiz und entscheidet selbstständig über die bei ihr erhobenen Rekurse.