Massgebend ist der Bestand des Grundstücks am 31. Dezember 2020, zu dem gemäss Grundbuchplan tatsächlich ein kleines Stück der Autobahn gehört. Veränderungen an der Fläche eines Grundstücks vermögen grundsätzlich eine ausserordentliche Neubewertung gemäss Art. 183 Abs. 1 Bst. f StG zu bewirken, jedoch nur, wenn dadurch der amtliche Wert massgeblich beeinflusst wird, was nach Ansicht der Delegation vorliegend nicht der Fall ist (vgl. Ausführungen im Augenschein-Protokoll zum zusätzlichen Umschwung).