7 Der Rekurrent hat sich zwar nicht zum Augenschein-Protokoll geäussert, jedoch in der Rekurseingabe vom 5. Januar 2023 darauf hingewiesen, dass ihm gemäss Grundbuch ein Teil der Autobahn gehöre, den er ebenfalls zu versteuern habe. Der Rekurrent wirft die Frage auf, ob die Neubewertung nicht erst nach der vorgesehenen Neuvermessung vorgenommen werden sollte. Wie in E. 3.1 hiervor ausgeführt, betrifft die allgemeine Neubewertung 2020 sämtliche nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke im Kanton Bern. Massgebend ist der Bestand des Grundstücks am 31. Dezember 2020, zu dem gemäss Grundbuchplan tatsächlich ein kleines Stück der Autobahn gehört.