Wie sich aus dem Augenschein-Protokoll und E. 6.1.4 hiervor ergibt, hat die Delegation bei der Raumaufnahme keinen Ermessensentscheid gefällt, sondern die Solaranlage mit Bezug auf die schätzungstechnischen Weisungen gestrichen. Darüber hinaus hat die Delegation das vom Schätzer der Steuerverwaltung ausgeübte Ermessen sowohl in Bezug auf die Raumaufnahme des Untergeschosses als auch in Bezug auf die Bemessung des zusätzlichen Umschwungs geschützt. Der Vorwurf, dass die Delegation der Steuerrekurskommission ihr Ermessen einseitig zugunsten des Rekurrenten ausgeübt habe, erweist sich damit als ungerechtfertigt.