6.2.5 Der Steuerverwaltung ist jedoch insoweit zuzustimmen, dass ein Abzug bereits auf Stufe der Raumeinheiten den Vorteil hätte, dass nicht nur der amtliche Wert, sondern auch der Protokollmietwert und damit der daraus abgeleitete Eigenmietwert reduziert würden, was im vorliegenden Fall (und wohl auch in den meisten vergleichbaren Konstellationen) sachlich gerechtfertigt wäre. Dies ändert jedoch nichts daran, dass dieses Vorgehen den geltenden Bewertungsnormen widerspricht. Es wird Sache der Steuerverwaltung sein sicherzustellen, dass der individuelle Abzug auch beim Eigenmietwert beachtet wird.