Vorliegend hat der Schätzer der Steuerverwaltung den Abzug ohne weitere Begründung auf 20 % bestimmt. Nach Ansicht der Delegation hat der Schätzer der Steuerverwaltung seinen ihm zustehenden Ermessensspielraum eingehalten, weshalb die Delegation die Höhe des besonderen Abzugs geschützt hat.