Dieses Erfordernis ist nach Auffassung der Steuerrekurskommission erfüllt, wenn aus den Bewertungsunterlagen hervorgeht, was den Abzug im konkreten Fall rechtfertigt. Die Delegation der Steuerrekurskommission hat im Augenschein-Protokoll vom 3. Juli 2023 festgehalten, dass sich aufgrund der schlechten Wohnlage ein zusätzlicher Abzug rechtfertigt. Die eigentliche Höhe des Abzugs ist hingegen primär eine Sache des Ermessens. Vorliegend hat der Schätzer der Steuerverwaltung den Abzug ohne weitere Begründung auf 20 % bestimmt.