6.2.4 Ergänzend führt die Steuerverwaltung aus, dass der von der Delegation der Steuerrekurskommission vorgenommene Abzug unzureichend begründet sei. Es fehle der Nachweis, wieso der Abzug im vorliegenden Fall genau 20 % betrage. Die Steuerverwaltung verweist dabei auf Ziff. 2.2.6 der Bewertungsnormen, wo allerdings nur ausgeführt wird, dass der Abzug auf dem Objektprotokoll erfolgt und begründet werden muss. Dieses Erfordernis ist nach Auffassung der Steuerrekurskommission erfüllt, wenn aus den Bewertungsunterlagen hervorgeht, was den Abzug im konkreten Fall rechtfertigt.