Die vom Schätzer der Steuerverwaltung vorgenommene Reduktion der Raumeinheiten ist in den Bewertungsnormen nicht erwähnt. Sie fehlt insbesondere auch in den sich an die Schätzer richtenden schätzungstechnischen Weisungen, welche sich im Allgemeinen durch einen sehr hohen Detaillierungsgrad auszeichnen (E. 6.1.1 hiervor). Kommt hinzu, dass in Ziff. 2.2.6 der Bewertungsnormen festgehalten ist, dass ein individueller Abzug nur mit dem Einverständnis der Steuerverwaltung vorgenommen werden darf. Eine entsprechende Vorschrift für Abzüge bei