2.2.6 vor, dass "ein individueller Abzug beim amtlichen Wert" vorgenommen werden darf, wenn "die 'Wohnlage' auf Grund spezieller Umstände, welche von aussen nachhaltig stark negativ wertbeeinflussend auf ein einzelnes Grundstück einwirken (wie z.B. unmittelbar angrenzend an eine sehr stark befahrene Eisenbahnlinie oder an einer Autobahn liegend [...]), bereits sehr tief ausfällt (Note 4 und tiefer), aber immer noch klar zu wenig wertverminderndes Gewicht erreicht wird". Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, was auch von der Steuerverwaltung nicht bestritten wird.