Da ein einmal rechtskräftiger amtlicher Wert bis zu einer nächsten allgemeinen oder ausserordentlichen Neubewertung gilt (Art. 181 Abs. 3 StG) und damit unter Umständen für zahlreiche Steuerperioden massgebend ist, rechtfertigt es sich umso mehr, die neueste im jeweiligen Entscheidzeitpunkt bekannte Praxisfestlegung zu berücksichtigen. Vorliegend kommt hinzu, dass die Solaranlage zur Warmwasseraufbereitung als Ergänzung zum vorhandenen Heizsystem (Etagenheizung Holz) zu qualifizieren ist und sich eine zusätzliche Bewertung auch aus diesem Grund nicht rechtfertigt.