6.1.3 In Bezug auf die von der Steuerverwaltung angeführte Problematik, dass die Weisungen den betroffenen steuerpflichtigen Personen nicht bekannt seien, ist festzuhalten, dass es zwar nachvollziehbar ist, dass die Steuerverwaltung auf eine generelle Veröffentlichung der Weisungen verzichtet, da sich diese an ein Fachpublikum richten und ohne Vorkenntnisse schwer verständlich sind. Es gibt jedoch keinen Grund, wieso die Weisungen auf Anfrage im Einzelfall nicht zumindest auszugsweise zur Verfügung gestellt werden könnten. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass amtliche Dokumente grundsätzlich der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden müssen (Art.