Eine solche Vorgehensweise würde dazu führen, dass die Steuerrekurskommission die teilweise bloss rudimentären Bestimmungen in den Bewertungsnormen ohne Berücksichtigung der für die Schätzer verbindlichen Weisungen auslegen müsste, womit unterschiedliche Interpretationen nicht zu vermeiden wären. Wo die Weisungen hingegen im Einzelfall zu einem Ergebnis führen, das nach Auffassung der Steuerrekurskommission dem übergeordneten Recht widerspricht, ist die Steuerrekurskommission – wie hiervor erwähnt – nicht an die Weisungen gebunden.