Gerade weil die Steuerrekurskommission über die gleichen Kompetenzen verfügt wie die Steuerverwaltung, wäre es für eine einheitliche Rechtsanwendung nachteilig, wenn die Steuerrekurskommission die Weisungen nicht beachten dürfte. Eine solche Vorgehensweise würde dazu führen, dass die Steuerrekurskommission die teilweise bloss rudimentären Bestimmungen in den Bewertungsnormen ohne Berücksichtigung der für die Schätzer verbindlichen Weisungen auslegen müsste, womit unterschiedliche Interpretationen nicht zu vermeiden wären.