O., N. 41 zu Art. 66 VRPG). Aus diesen Gründen werden die hier zur Diskussion stehenden schätzungstechnischen Weisungen von der Steuerrekurskommission seit langem bei der Beurteilung von Rekursen betreffend die amtliche Bewertung mitberücksichtigt. Gerade weil die Steuerrekurskommission über die gleichen Kompetenzen verfügt wie die Steuerverwaltung, wäre es für eine einheitliche Rechtsanwendung nachteilig, wenn die Steuerrekurskommission die Weisungen nicht beachten dürfte.