Bezweckt wird ein einheitliches Vorgehen bei der amtlichen Bewertung. Es handelt sich bei den Weisungen somit um eine sogenannte Verwaltungsverordnung, wozu generelle Dienstanweisungen und Richtlinien zählen, die sich an untergeordnete Behörden oder Verwaltungsangestellte richten (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., 2020, N. 81; -6- Ruth Herzog in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., 2020, N. 41 zu Art. 66 VRPG).