Die Steuerrekurskommission beurteilt dabei hauptsächlich jene Punkte, die zwischen den Parteien umstritten sind. Sie verfügt jedoch über die gleichen Kompetenzen wie die Steuerverwaltung im vorangegangenen Bewertungs- und Einspracheverfahren (Art. 198 Abs. 2 StG) und ist daher nicht an die Parteibegehren gebunden. Jedoch greift die Steuerrekurskommission nur zurückhaltend in den Ermessensspielraum ein, der naturgemäss mit jeder Schätzung verbunden ist. 5 Der von der Steuerverwaltung beauftragte Schätzer bestimmte die Anzahl Raumeinheiten beim Augenschein vom 19. Oktober 2021 auf 5.9 RE. Um der "extrem schlechten Wohnlage"