E. Die Steuerverwaltung hat sich am 10. Februar 2023 vernehmen lassen. Sie beantragt, den Rekurs abzuweisen. Die Steuerverwaltung erachtet die Bewertung als korrekt und verweist für die rechtliche und schätzungstechnische Würdigung auf die Verfügung vom 14. Februar 2022 und den Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2022. F. Mit Schreiben vom 6. März 2023 hat der Rekurrent zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung genommen und an seinen Standpunkten festgehalten.