- 14 - Eine ständige Praxis ist damit nicht dargetan. Es liegen auch in den Akten keine Hinweise dafür vor, dass die Steuerverwaltung in ständiger Praxis gleich entscheidet wie beim Sohn. Aus dem Schreiben vom 14. Februar 2020 der Steuerverwaltung geht einerseits nicht exakt hervor, aus welchen Gründen die Steuerverwaltung bei der Rücknahme der Aktien des Sohns darauf geschlossen hat, dass die Voraussetzungen für eine Schenkungsbesteuerung nicht gegeben sind. Der allgemeine Hinweis, dass die Übertragung "mit gleichzeitiger Neuregelung der Unternehmensnachfolge" keine Steuerfolgen im Zeitpunkt der Übertragung auslösen würde, ist nicht hilf-