BGer 1C_554/2018 vom 5.8.2019, E. 3.1). Der auf Art. 8 Abs. 1 BV gestützte Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht setzt voraus, dass die zu beurteilenden Fälle in den rechtserheblichen Sachverhaltselementen übereinstimmen, dass dieselbe Behörde in ständiger Praxis und nicht bloss in Einzelfällen vom Gesetz abweicht und sie zudem zu erkennen gibt, auch inskünftig nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen. Schliesslich dürfen keine überwiegenden Legalitätsinteressen entgegenstehen (BGer 2C_703/2017 vom 15.3.2019, E. 4.1, mit Hinweisen).