8.1 Das Bundesgericht hat in ständiger Rechtsprechung zum Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) die von Aristoteles geprägte Formel übernommen, wonach Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit zu behandeln sei (Schweizer/Fankhauser in: St. Galler Kommentar, Die schweizerische Bundesverfassung, 4. Aufl., 2023, N. 22 zu Art. 8 BV).