8. Der Rekurrent beruft sich hinsichtlich der schenkungssteuerrechtlichen Handhabung des Vorgangs zudem auf die Gleichbehandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV. Es gehe nicht an, dass die Rücknahme der Namenaktien von der Tochter steuerrechtliche Folgen auslöse, habe die Steuerverwaltung bei der Rücknahme der Namenaktien vom Sohn doch festgehalten, dass es keine solchen gebe.