von der Steuerverwaltung) unklar gewesen ist, wie lange er noch in der Lage sein wird, die Gesellschaft zu führen. Alles in allem kann festgehalten werden, dass die zu beurteilende Übertragung nicht vom Zweck des Steuerermässigungstatbestands in Art. 21 Abs. 1 ESchG erfasst ist. Da der Steuerermässigungstatbestand damit vorliegend nicht zur Anwendung kommen kann, braucht nicht - 13 - näher geprüft zu werden, ob die normierten Voraussetzungen erfüllt wären. Der Rekurrent hat folglich die Schenkungssteuer zu leisten für die ihm unentgeltlich übertragenen 20 Namenaktien.