Als Unternehmensnachfolge ist die Übertragung des Unternehmens von Todes wegen wie auch zu Lebzeiten zu verstehen (Julia Henninger, Die Pflichtteilsproblematik bei der Unternehmensnachfolge, 2019, N. 77). Aufgrund des Gesetzestexts ist zudem klar, dass nicht jegliche Unternehmensnachfolgen erleichtert werden sollen, sondern nur solche, in welchen der Übernehmer bzw. die Übernehmerin nicht nur die Anteile übernimmt, sondern das Geschäft auch operativ weiterführen will. Mit der (Rück-)Übertragung der Namenaktien von der Tochter an den Rekurrenten kann nicht von einer solchen Nachfolge gesprochen werden. Der Rekurrent war bzw. ist immer schon Aktionär und Verwaltungsratsmitglied.