7.4 Art. 21 ESchG bezweckt, die Unternehmensnachfolge zu erleichtern (TaxInfo-Beitrag zu Art. 21 EschG, abrufbar unter: , Rubriken "11. Erbschafts- und Schenkungssteuern > Artikel 21 EschG > Steuerermässigung [Art. 21 ESchG], abgerufen am 19.1.2024). Als Unternehmensnachfolge ist die Übertragung des Unternehmens von Todes wegen wie auch zu Lebzeiten zu verstehen (Julia Henninger, Die Pflichtteilsproblematik bei der Unternehmensnachfolge, 2019, N. 77).