bezogen habe. Die Ausführungen zur Unterschriftsberechtigung der Tochter seien unvollständig und teilweise falsch. Laut aktuellem Handelsregisterauszug habe die Tochter keine Einzelunterschrift mehr (wobei sich aus dem Handelsregister ergibt, dass die Tochter ab dem ________ bis zum ________ über keine Zeichnungsberechtigung verfügt hat [vgl. Handelsregisterauszug der E.________ AG, abrufbar unter: , abgerufen am 19.1.2024]). 7.3 Da die Steuerrekurskommission im Rekursverfahren volle Kognition hat, kann sie sämtliche Sachverhalts- und Rechtsfragen prüfen, ohne an die Anträge der Parteien gebunden zu sein (Art. 198 Abs. 2 StG).